Unangenehme Post vom EuGH für die meisten Webauftritte von Unternehmen und vor allem für die professionelle Targeting-Branche: Es reicht in Zukunft nicht mehr aus, den berühmten Cookie-Banner, welcher jede Webseite beim Aufruf dominiert, einfach wegzuklicken und damit dem Anbieter die Einwilligung zu geben, unter anderem das Surfverhalten des Nutzers zu verfolgen und dieses zum Beispiel für Retargeting-Massnahmen zu nutzen.
In Zukunft werden die verschiedenen Cookies (unbedingt erforderliche, Performance und funktionale Cookies sowie jene für Marketingzwecke) einzeln aufgelistet werden müssen, damit der Nutzer mindestens für das Marketing-Cookie aktiv die Einwilligung erteilt. Zudem muss es dem Nutzer klar sein, inwiefern die Cookies an Dritte weitergegeben werden. Vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Mit diesem Entscheid vom 30. September 2019 wird erhöhte Aufmerksamkeit auf die geplante ePrivacy-Verordnung gelenkt, in welcher dieser Grundsatz, der bisher stark unter Beschuss stand, wohl reguliert wird. Die Retargeting-Industrie wird dieses Erfordernis nicht mögen, denn durch ein aktives Opt-In bei den Werbecookies wird die Anzahl möglicher Retargeting-Nutzer dramatisch zurückgehen. Wegwischen war bisher zwar lästig aber leicht, beim aktiven Optieren überlegt sich der Nutzer die Konsequenzen und es spielt der Faulheitseffekt. Das kennen die E-Mail Anbieter beim Erfordernis des Double-Opt-In schon lange. Die ePrivacy-Verordnung dürfte dabei auch regeln, dass die Cookie-Einwilligung einmalig erteilt werden muss und die Aufforderung nicht jedes Mal den Webseitenbesucher belästigt. Mit den unterschiedlichen Einwilligungen durch die Nutzer wird das Rechtemanagement jedes Anbieters noch zentraler.
Im konkreten Verfahren eines deutschen Gerichtes, das dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt wurde, ging es vor allem darum, dass sich der Betreiber einer Website – ein Adresshändler und Gewinnspielbetreiber – in Form von Hinweistexten das Recht einräumen ließ, Cookies im Browser des Nutzers zu setzen, damit Dienstleister „interessengerichtete Werbung“ ausspielen könnten. Das entsprechende Auswahlkästchen war bereits vorangekreuzt. Erst mit einem zusätzlichen Klick konnten Nutzer die Zustimmung widerrufen.